VBE aktuell 0323: Handlungskonzept Unterrichtsversorgung

07.02.2023

Abordnungen von Bestandslehrkräften
Im Erlass steht: Abordnungen sind schulformübergreifend und schulamts- und bezirksübergreifend sowie über einen längeren Zeitraum möglich. Dabei sind die Belange der betroffenen Lehrkraft und die der aufnehmenden und abgebenden Schule im Rahmen von Einzelfallentscheidungen abzuwägen.

Der VBE sagt: Dies sollte nur freiwillig und mit Zustimmung der Lehrkraft erfolgen. Abordnungen dürfen nicht dazu führen, den Beruf noch unattraktiver zu machen. Bei Abordnungen über Schul(halb)jahresgrenzen hinaus muss der Personalrat der Maßnahme zustimmen. Wenden Sie sich bei Bedarf an Ihren VBE vor Ort.

Teilzeitbeschäftigung
Im Erlass steht: Falls mit der beantragten Teilzeitbeschäftigung die Unterrichtsversorgung an der Schule nicht mehr gewährleistet wer-den kann, kann der Antrag durch die BR abgelehnt oder nur in Höhe des vertretbaren Stundenumfangs bewilligt werden. Teilzeit aus fa-miliären Gründen ist NICHT betroffen.

Der VBE sagt: Dies ist nicht der richtige Weg. Viele Lehrkräfte haben sich für Teilzeitbeschäftigung entschieden, um ihre Gesundheit zu erhalten, und nehmen hierfür eine geringere Bezahlung in Kauf. Eine Anhebung der Arbeitszeit sorgt dafür, dass wir Kolleginnen und Kollegen, die uns mit ihrer zur Verfügung gestellten Teilzeit unterstützen, aus dem Schuldienst verlieren. Der VBE berät Sie bei Fragen zum Antrag gerne.

Antragsruhestand
Im Erlass steht: Bei Anträgen auf vorzeitigen Ruhestand soll der Beginn bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden.

Der VBE sagt: Wir brauchen Anreizsysteme, die dazu beitragen, dass auch lebensältere Lehrkräfte bis zur Regelaltersgrenze in der Schule arbeiten möchten und können - und nicht weitere Beschränkungen.

Rückkehr aus einer Beurlaubung oder Freistellung
Im Erlass steht: Bei einer Rückkehr aus einer Beurlaubung wird der „wohnortnahe Einsatz“ nun mit 50 statt 35 km definiert.

Der VBE sagt: Dies widerspricht dem Grundsatz der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege. Vielmehr müsste man den Bedürfnissen und Wünschen der Rückkehrenden entgegenkommen. Ansonsten verbleiben viele deutlich länger in der Elternzeit oder bei einer niedrigen Teilzeit. Besser wäre es, den Rückkehrenden einen Kitaplatz zu garantieren und Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu verbessern.

Entfristungen
Im Erlass steht: Entfristungen von befristeten Verträgen sind unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach drei Jahren möglich.

Der VBE sagt: Entfristungen sind auch jetzt schon möglich. Hier muss genau hingeschaut werden, da in manchen Regionen mit starkem Lehrkräftemangel immer mehr nicht grundständig ausgebildete Lehrkräfte auf festen Stellen geführt werden. Hier brauchen wir drin-gend Formate für Weiter- und Nachqualifizierung, um für alle Men-schen im Schuldienst Perspektiven zu schaffen.

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